Die Zypernfrage

angemessenen Sekundarschuleinrichtungen), Artikel 3 (Diskriminierung in Form von erniedrigender Behandlung) und Artikel 13 (fehlende Rechtsmittel). – Verletzung der Rechte der Türkisch-Zyprioten in den besetzten Gebieten gemäß Artikel 6 (Verfahren gegen Zivilisten durch Militärgerichte). Bei der Behandlung des Rechtsstreits bestätigte der Gerichtshof auch die Rechtssache Loizidou gegen die Türkei (1996 und 1998), die Rechtswidrigkeit der Ausrufung der sogenannten„Türkischen Republik Nordzypern“ im Jahr 1983 und ihrer„Verfassung“ (1985) sowie die früheren Entscheidungen über die von der Republik Zypern eingereichten zwischenstaatlichen Beschwerden (6780/74, 6950/75 und 8007/77). Der Gerichtshof machte die Türkei für all diese Verstöße verantwortlich, da sie „die faktische Gesamtkontrolle über Nordzypern“ ausübe. Der Gerichtshof bestätigte außerdem, dass die Regierung der Republik Zypern die einzige legitime Regierung auf der Insel ist. u Die Rechtssache Varnava und andere gegen die Türkei, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 10. Januar 2008 Am 10. Januar 2008 verkündete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sein Urteil in der Rechtssache Varnava und andere gegen die Türkei (Anträge Nr. 16064/90, 16065/90, 16066/90, 16068/90, 16069/90, 16070/90, 16071/90, 16072/90 und 16073/90), mit dem die Türkei für schuldig befunden wurde, die Rechte von neun vermissten GriechischZyprioten und ihren Angehörigen verletzt zu haben. Die neun waren Kämpfer, mit Ausnahme von Savvas Hadjipanteli, dessen Überreste identifiziert worden sind. Sie wurden alle nach ihrer Gefangennahme durch die türkische Armee in Zypern und auch in der Türkei, wohin sie als Kriegsgefangene transportiert worden waren, lebend gesehen. Das siebenköpfige Gremium der Dritten Sektion des EGMR, bei dem nur der Richter aus der Türkei eine andere Meinung vertrat, machte die Türkei für die Verletzung der folgenden Artikel 2, 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verantwortlich. In seiner Entscheidung betonte der EGMR, dass die Türkei nach internationalen Verträgen verpflichtet ist, Verwundete, Kriegsgefangene und Zivilisten zu retten. Insbesondere nach der Europäischen Menschenrechtskonvention ist sie verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben derjenigen zu schützen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen. Das Urteil weist auch die türkische Position entschieden zurück, dass die während der türkischen Invasion 1974 verschwundenen und immer noch vermissten Personen als tot zu betrachten sind. In Bezug auf die Angehörigen der Verschwundenen, die sich in türkischem Gewahrsam befanden, stellt der EGMR fest, dass sie „zweifellos eine äußerst schmerzhafte Ungewissheit und Angst ertragen haben müssen und dass ihre seelischen Ängste nicht mit dem Verstreichen der Zeit verschwunden sind.“ Die Zypernfrage| eine Kurzeinführung 46

RkJQdWJsaXNoZXIy MzU4MTg0