Die Zypernfrage

Es wurde festgestellt, dass die Türkei gegen Artikel 1, Protokoll 1 der Konvention verstößt, weil sie der Klägerin ständig den Zugang zu ihrem Eigentum verweigert und sie angeblich entschädigungslos enteignet hat. Am 28. Juli 1998 verurteilte der Gerichtshof die Türkei zur Zahlung von Schadensersatz an Frau Loizidou. Die Weigerung der Türkei, dem Urteil nachzukommen, führte zu Resolutionen des Ministerrats des Europarats. In diesen Entschließungen wurde die Nichteinhaltung der Konvention durch die Türkei bedauert, die Türkei an ihre Anerkennung der Konvention und der verbindlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs erinnert und der Rat aufgefordert, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einhaltung der Konvention durchzusetzen. Während die Entscheidungen über den EUAntrag der Türkei noch ausstanden und unter Androhung von Sanktionen zahlte die Türkei im Dezember 2003 die Summe von 641.000 zypriotischen Pfund (etwa 1,5 Millionen Dollar) an Titina Loizidou. Die Türkei hat jedoch keine Schritte unternommen, um das Eigentum von Frau Loizidou zurückzuerstatten. u Zypern gegen die Türkei, Antrag Nr. 25781/94 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 10. Mai 2001 Dies ist die weitreichendste Entscheidung über die von der Regierung der Republik Zypern gegen die Türkei eingereichten Klagen. Die Entscheidung bestätigt die früheren zwischenstaatlichen Klagen Zyperns nach dem früheren Artikel 31 der Konvention (10. Juli 1976 und 4. Oktober 1983). Die früheren Klagen hatten verschiedene Verstöße der Türkei gegen die Konvention seit der Invasion von 1974 dokumentiert. Diese entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen Folgende: – dass die Türkei weiterhin gegen die Artikel 2, 3 und 5 der Konvention verstößt, da sie e versäumt hat, effektive Ermittlungen über den Verbleib und das Schicksal der vermisste griechisch-zypriotischen Personen durchzuführen. – dass die Türkei durch ihre Weigerung, griechisch-zypriotischen Vertriebenen die Rückkehr in ihre Häuser zu gestatten, weiterhin gegen Artikel 8 der Konvention verstößt. Ähnliche anhaltende Verstöße wurden bei Artikel 1, Protokoll 1 (Verweigerung des Zugangs, der Kontrolle, der Nutzung und des Genusses von Eigentumsrechten) und Artikel 13 (Fehlen wirksamer Rechtsmittel für die Eigentumsrechte vertriebener GriechischZyprioten) festgestellt. – dass die Türkei die Rechte der Griechisch-Zyprioten, die im„Nordzypern“ leben, verletzt hat. Dazu gehören Verstöße gegen Artikel 9 (respektvolle Behandlung), Artikel 10 (Zensur von Schulbüchern), Artikel 1, Protokoll 1 (Recht auf friedlichen Besitz), Artikel 2 (keine Die Zypernfrage| eine Kurzeinführung 45

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